Gesellschaft für Neue Musik e. V.
Sektion Bundesrepublik Deutschland der Internationalen Gesellschaft für Neue Musik
§ 1
Der Verein führt den Namen »Gesellschaft für Neue Musik Sektion Bundesrepublik Deutschland der Internationalen Gesellschaft für Neue Musik«. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt sodann den Zusatz e. V.
§ 2
Sitz des Vereins ist Darmstadt.
§ 3
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
§ 4
Der Zweck des Vereins ist die Förderung neuer Musik unter Berücksichtigung ihrer individuellen und gesellschaftlichen Funktion, ihrer weiteren Entwicklung sowie der Vermittlung zwischen Theorie und Praxis. Der Zweck soll aufgrund einer unvoreingenommenen Analyse möglichst aller Arten musikalischer Praxis verfolgt werden, ohne Ansehen der Person und ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Nationalität, Alter, soziale Stellung und Herkunft, religiöser und politischer Anschauungen aller Beteiligten. Dies sollte geschehen auf kommunaler, auf Länder- und Bundesebene sowie durch internationale Aktivitäten, insbesondere im Rahmen der Internationalen Gesellschaft für Neue Musik (IGNM).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle ihm zufließende Mittel sind zur Erfüllung der in dieser Satzung angegeben Ziele und Aufgaben zu verwenden und dürfen auch bei Auflösung des Vereins oder bei Ausscheiden von Mitgliedern nicht an diese zurückgegeben werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Die Gesellschaft für Neue Musik e. V. ist korporatives Mitglied der Internationalen Gesellschaft für Neue Musik und erkennt deren Satzung, soweit sie das Verhältnis des Vereins zur IGNM betrifft, als bindend an.
§ 6
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung (§ 7), der Vorstand (§ 8), die Jury (§ 9).
§ 7
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes, der Jury und der Rechnungsprüfer
b) Entlastung des Vorstandes nach Anhören des Tätigkeits- und Geschäftsberichts
c) Genehmigung der Tagesordnung bei Beginn der Versammlung
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist mit einer Frist von vier Wochen vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Sechstel aller Mitglieder müssen oder nach Ermessen des Vorstandes können außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Beachtung der gleichen Formalitäten einberufen werden. Jedes ordentliche Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes, mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied vertreten lassen. Kein Anwesender darf jedoch mehr als vier Stimmen auf sich vereinigen. Korporative Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je zwei Stimmen. Stimmberechtigt sind jedoch nur diejenigen Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag bezahlt haben.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Sechstel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder, über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, über die Auflösung des Vereins jedoch mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Mitgliederstimmen. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter, vom Protokollanten und einem der anwesenden Mitglieder zu unterschreiben und von der nächsten Mitgliederversammlung zu billigen ist.
§ 8
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er legt der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vor. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind: der Präsident, der Vizepräsident und der Schriftführer; sie sind jeweils
allein vertretungsberechtigt. Vorstandssitzungen sind vor jeder Mitgliederversammlung, im Übrigen nach Bedarf abzuhalten; bei Abstimmungen gilt die Stimmengleichheit als Ablehnung eines Antrages. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird. Präsident oder Vizepräsident und der Schriftführer vertreten im Allgemeinen den Verein bei der Delegiertenversammlung der IGNM. Eine andere Reglung bedarf eines Vorstandsbeschlusses. Im übrigen arbeitet der Vorstand nach einer von der Mitgliederversammlung gebilligten Geschäftsordnung.
§ 9
Die Jury besteht aus drei Personen, die in der Regel Vereinsmitglieder sind. Sie trifft nach rechtzeitiger vorheriger Ausschreibung durch den Vorstand die Auswahl der Beiträge, die für nationale und internationale Veranstaltungen vorgeschlagen werden. Sie kann auch Interpretenvorschläge aussprechen und ist in Kontakt mit dem Vorstand für Programmberatung zuständig, die von anderen Institutionen erbeten wird. Die Ergebnisse der Jury-Sitzungen sind zu protokollieren. Vor Beginn ihrer Tätigkeit einigt die Jury sich über die Arbeitsmethode.
§ 10
Für die Durchführung bestimmter Aufgaben können die Mitgliederversammlung oder Vorstand besondere Ausschüsse bilden.
§ 11
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede rechts- und geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden. Eine Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglied kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, die die Interessen des Vereins durch finanzielle oder sachliche Mittel unterstützen will. Fördermitglieder sind im Umfang ihrer Förderung frei und zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen nicht verpflichtet. Sie sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen beratend teilzunehmen, sie sind nicht stimmberechtigt. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Anmeldung und der Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, die spätestens ein Vierteljahr vor Ende eines Geschäftsjahres abgegeben werden muss, sowie durch Tod oder Ausschluss aus wichtigem Grunde. Nur die Mitgliederversammlung hat das Recht, über einen Ausschluss zu entscheiden.
§ 12
Persönliche oder korporative Mitglieder einer Region können sich zu einer Gruppe der Gesellschaft für Neue Musik zusammenschließen.
§ 13
Der Jahresbeitrag, in unterschiedlicher Höhe für Einzel- und für korporative Mitglieder, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für ihren Beitrag erhalten die Mitglieder:
a) etwaige Veröffentlichungen der Gesellschaft unentgeltlich oder zu ermäßigtem Preis;
b) freien Eintritt bei Veranstaltungen des Vereins.
§ 14
Die Wahlen innerhalb des Vereins werden wie folgt geregelt: Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl findet schriftlich und geheim statt. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich. Die drei Mitglieder der Jury sowie je ein Stellvertreter werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt, ebenso zwei Rechnungsprüfer. Alle Gewählten bleiben bis zur Neuwahl in Funktion.
§ 15
Anträge auf Änderung der Satzung müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht und von diesem auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung gesetzt sowie mit der Einladung an alle Mitglieder weitergeleitet werden.
§ 16
Die Auflösung des Vereins kann eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder die vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zweck der Förderung neuer Musik unter Berücksichtigung ihrer individuellen und gesellschaftlichen Funktion, ihrer weiteren Entwicklung sowie der Vermittlung zwischen Theorie und Praxis.
§ 17
Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16. Oktober 2015 in Donaueschingen beschlossen. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 19. Oktober 2012.